Johanna Eck & Wir

"Die Menschen, so will es mir scheinen, bilden eine große Einheit, und wo sie einander unrecht tun, schlagen sie sich selbst und allen ins Gesicht."

Johanna Eck, Gerechte unter den Völkern

Beurlaubungen Ihres Kindes aus wichtigem Grund

Beurlaubungsanträge sind rechtzeitig vorab und schriftlich mit Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten zu stellen. Eine einfache Mail genügt nicht. Die Beurlaubung gilt erst als erteilt, wenn Sie Ihnen schriftliche bestätigt wird: bei Beurlaubungen für einen oder zwei tage, durch die Klassenleitung, bei Beurlaubungen für drei oder mehr tage per Brief durch die Schulleitung. Eine Ablehnung des Antrags auf Beurlaubung, z.B. aus pädagogischen Gründen, wird Ihnen in jedem Falle schriftlich mitgeteilt.

Bitte beachten, dass Beurlaubungen, zum Beispiel für die Teilnahme an einem Sportwettbewerb, einen besonderen Familienanlass o.ä. nur mit Genehmigung der Schule möglich sind. Beurlaubungen für Schultage, die „an Ferien“ hängen (also unmittelbar vor oder nach Schulferien) sind in Berlin nicht möglich, sondern schulgesetzlich verboten. Hier hat also die Schulleitung keinen Ermessens-Spielraum sondern ist zur Ablehnung verpflichtet.

Beurlaubungen für einen oder zwei Tage können von der Klassenleitung genehmigt werden, für drei oder mehr Tage ist eine Genehmigung durch die Schulleitung erforderlich. Die Genehmigung unterliegt immer dem Ermessen der Schule und wird nicht erteilt, wenn es aus pädagogischer Sicht Bedenken bestehen oder der Leistungsstand oder erhebliche Fehlzeiten einem weiteren Unterrichtsversäumnis entgegenstehen.

Den Beurlaubungsantrag, den sie formlos (also ohne besonderes Formular) stellen können stellen, bitte vor der Abgabe im Sekretariat auf jeden Fall der Klassenleitung vorlegen, damit diese vermerken kann, ob die Beurlaubung befürwortet wird oder nicht.

Unabhängig von der Dauer der beantragten Beurlaubung ist versäumter Unterrichtsstoff ebenso selbstständig nachzuholen, wie eventuell dazugehörige Übungs-Arbeitsaufträge. Durch die genehmigte Beurlaubung versäumte Vorbereitungsstunden für Klassenarbeiten berechtigen auch nicht zum Nachschreiben.